Artikel 33
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben ihre Befugnisse auf einem der folgenden Wege aus:
a) |
unmittelbar, |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
c) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |
(2) Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Befugnissen ausgestattet:
a) |
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen, |
b) |
von jeder natürlichen oder juristischen Person Informationen zu verlangen und, falls notwendig, natürliche oder juristische Personen vorzuladen und zu vernehmen, um Informationen zu erlangen, |
c) |
angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen, |
d) |
bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, |
e) |
die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, |
f) |
das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen. |
(3) Die zuständigen Behörden sind unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b befugt, von natürlichen oder juristischen Personen, die in Transaktionen mit Credit Default Swaps eintreten, im Einzelfall die folgenden Angaben zu verlangen:
a) |
eine Erklärung über den Zweck der Transaktion und die Angabe, ob diese der Absicherung gegen Risiken oder anderen Zwecken dient, und |
b) |
Informationen über das zugrunde liegende Risiko, wenn die Transaktion Absicherungszwecken dient. |