Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Finanzinstrument“ ein Instrument, das in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführt ist; |
b) |
„Leerverkauf“ im Zusammenhang mit Aktien oder Schuldinstrumenten einen Verkauf von Aktien oder Schuldinstrumenten, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Aktien oder Schuldinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, diese zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern; diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:
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c) |
„Credit Default Swap“ einen Derivatekontrakt, bei dem eine Partei einer anderen Partei eine Prämie zahlt als Gegenleistung für eine Zahlung oder einen anderen Vorteil im Falle eines Kreditereignisses mit Bezug auf einen Referenzschuldner oder bei jedem anderen Zahlungsausfall im Zusammenhang mit diesem Derivatekontrakt, der eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung hat; |
d) |
„öffentlicher Emittent“ die folgenden Emittenten von Schuldtiteln:
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e) |
„Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel“ einen Credit Default Swap, bei dem im Falle eines Kreditereignisses oder Zahlungsausfalls im Zusammenhang mit einem öffentlichen Emittenten eine Zahlung geleistet oder ein anderer Vorteil gewährt wird; |
f) |
„öffentlicher Schuldtitel“ ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten begeben wird; |
g) |
„ausgegebene öffentliche Schuldtitel“ die Gesamtheit der von einem öffentlichen Emittenten begebenen und nicht eingelösten Schuldtitel; |
h) |
„ausgegebenes Aktienkapital“ im Zusammenhang mit einem Unternehmen die Gesamtheit der von einem Unternehmen begebenen Stammaktien und Vorzugsaktien, jedoch keine Wandelschuldverschreibungen; |
i) |
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j) |
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k) |
„Market-Making-Tätigkeit“ die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts, einer Körperschaft eines Drittlands oder einer lokalen Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG, die Mitglied eines Handelsplatzes oder eines Drittlandsmarktes ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 für gleichwertig erklärt wurde, wenn diese in Bezug auf ein an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes gehandeltes Finanzinstrument als Eigenhändler auftreten und dabei eine oder beide der folgenden Funktionen wahrnehmen:
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l) |
„Handelsplatz“ einen geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG; |
m) |
„Haupthandelsplatz“ in Verbindung mit einer Aktie den Handelsplatz, an dem der mit dieser Aktie generierte Umsatz am höchsten ist; |
n) |
„zugelassener Primärhändler“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Emittenten getroffen hat oder durch einen öffentlichen Emittenten oder in dessen Namen förmlich als Primärhändler anerkannt worden ist und sich gemäß dieser Vereinbarung oder Anerkennung verpflichtet hat, in Verbindung mit Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten als Eigenhändler für von diesem Emittenten begebene öffentliche Schuldtitel aufzutreten; |
o) |
„zentrale Gegenpartei“ eine juristische Person, die zwischen die Vertragsparteien innerhalb eines Finanzmarkts oder zwischen die Vertragsparteien verschiedener Finanzmärkte tritt und dann als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer agiert und für den Betrieb eines Clearingsystems verantwortlich ist; |
p) |
„Handelstag“ einen Handelstag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006; |
q) |
„Umsatz“ einer Aktie den Umsatz gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Präzisierung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Begriffsbestimmungen übertragen, insbesondere zur Präzisierung, wann eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke der Begriffsbestimmung für Leerverkäufe in Absatz 1 Buchstabe b als Eigentümer eines Finanzinstruments gilt.
(10) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(11) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).