Artikel 57
Unterausschüsse
(1) Für die Zwecke von Artikel 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.
(2) Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.
(3) Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ist.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.