Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 39 - Verordnung 1095/2010 (ESMA-Verordnung)

Artikel 39

Beschlussfassung

(1)   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlüsse erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt für Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

(2)   Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

(3)   Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

(4)   Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, überprüft sie diese Beschlüsse in angemessenen Abständen.

(5)   Die von der Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassenen Beschlüsse werden unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnte.