Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
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Artikel 76 - Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden

Artikel 76

Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CESR automatisch auf die Behörde über. Der CESR erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CESR und von der Kommission geprüft und genehmigt.