Artikel 40
Zusammensetzung
Der Rat der Aufseher besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/23 kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.
Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen.