Artikel 2
Europäisches System der Finanzaufsicht
Das ESFS besteht aus:
der Behörde;
den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.
Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten beinhalten die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht“ beziehungsweise „Beaufsichtigung“ auch alle einschlägigen Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten durchzuführen sind.
( 8 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
( 9 ) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.
( 10 ) Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.