Artikel 73
Sprachenregelung
(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (53).
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.