Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (8)
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Artikel 54 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/07/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1620, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 54

Einrichtung

(1)   Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf:

Finanzkonglomerate;

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;

mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität;

Anlageprodukte für Kleinanleger;

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

Informationsaustausch mit dem ESRB sowie Ausbau der Verbindungen zwischen dem ESRB und den ESA.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines Sekretariats wahrnimmt. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.

(4)   Ist ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig, so regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 56.