Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 49 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 49

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.