Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 76 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 76 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 76

Verhältnis zum Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEIOPS automatisch auf die Behörde über. Der CEIOPS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt.