Artikel 73
Sprachenregelung
(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 15 ).
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
( 15 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.