Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen
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Artikel 73 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 73

Sprachenregelung

(1)  Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 15 ).

(2)  Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3)  Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.


( 15 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.