Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2020
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 60a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 60a - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 60a

Befugnisüberschreitung durch die Behörde

Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat - und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.