Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2020
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Artikel 49a - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 49a

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Der Vorsitzende macht alle abgehaltene Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.