Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2020
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Artikel 4 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

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Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

Finanzinstitute“ Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte unterliegen. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG sind „Finanzinstitute“ lediglich Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie;

2. 

zuständige Behörden“:

i) 

Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;

ii) 

in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch die Finanzinstitute sicherzustellen.