Artikel 8
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
a) |
Sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen; |
b) |
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen; |
c) |
sie regt die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden an und erleichtert diese; |
d) |
sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt; |
e) |
sie organisiert vergleichende Analysen („Peer Reviews“) der zuständigen Behörden und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung vorbildlicher Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken; |
f) |
sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, einschließlich gegebenenfalls Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU; |
g) |
sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können; |
h) |
sie fördert den Einleger- und Anlegerschutz; |
i) |
sie trägt im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, zur Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, zur Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bei, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente; |
j) |
sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind; |
k) |
sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind; |
l) |
sie übernimmt gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS). |
(2) Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse
a) |
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen; |
b) |
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen; |
c) |
zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16; |
d) |
zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3; |
e) |
zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen; |
f) |
in Fällen, die unmittelbar anwendbares Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an Finanzinstitute gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen; |
g) |
zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 34; |
h) |
zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35; |
i) |
zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz; |
j) |
zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist. |