Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 64 - Verordnung 1093/2010 (EBA-Verordnung)

Artikel 64

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2)   Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März nach Abschluss jedes Haushaltsjahres die vorläufigen Rechnungen unter Beifügung des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(5)   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

(8)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der zuständigen Behörden, für das Haushaltsjahr N.