Artikel 6
Zusammensetzung
Die Behörde besteht aus
1. |
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; |
2. |
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; |
3. |
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; |
4. |
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; |
5. |
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. |