Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (6)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 44 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 44 - Verordnung 1093/2010 (EBA-Verordnung)

Artikel 44

Beschlussfassung

(1)   Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Beschlüsse nach Artikel 19 Absatz 3 gilt für Beschlüsse der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss als angenommen, wenn er mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, er wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Rates der Aufseher angenommen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

(2)   Die Sitzungen des Rates der Aufseher werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(3)   Der Rat der Aufseher gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4)   Die Geschäftsordnung legt die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen fest und enthält, soweit dies angebracht ist, Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.