Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 63 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 63 - Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 63

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)  
Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält, und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher vor.
(2)  
Auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs nimmt der Rat der Aufseher den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an.
(3)  
Der Verwaltungsrat leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof zu.
(4)  
Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein.
(5)  
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Stellenplan der Behörde an. Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde.
(6)  
Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher angenommen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig angenommen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
(7)  
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden.
(8)  
Unbeschadet der Artikel 266 und 267 der Haushaltsordnung ist eine Bewilligung durch das Europäische Parlament und den Rat für Vorhaben, die erhebliche finanzielle oder langfristige Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Behörde haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden, einschließlich Auflösungsklauseln, erforderlich.