Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 60a - Befugnisüberschreitung durch die Behörde

Artikel 60a

Befugnisüberschreitung durch die Behörde

Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat -, und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.