Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 52a beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 52a - Verordnung 1093/2010 (EBA-Verordnung)

Artikel 52a

Ausgaben

Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.