Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 52a - Ausgaben

Artikel 52a

Ausgaben

Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.