Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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Artikel 5b - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 5b

Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1)  
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (European Banking Authority — EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (European Insurance and Occupational Pensions Authority — EIOPA) und die ESMA nehmen in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme für die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktteilnehmer Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen. Bis zum 31. Dezember 2013 überprüfen daher die EBA, die EIOPA und die ESMA diese Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien und Empfehlungen und entfernen sie gegebenenfalls.
(2)  
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 13 ) errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) nimmt in seinen Warnungen und Empfehlungen nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen.


( 11 )  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

( 12 )  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

( 13 )  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.