Artikel 14
Registrierungspflicht
Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Ratingagentur teilt der ESMA unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.
Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes teilt die Ratingagentur der ESMA die geplanten wesentlichen Änderungen zu den Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen mit, wenn sie die geplanten Änderungen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht. Nach Ablauf der Konsultationsfrist teilt die Ratingagentur der ESMA die aufgrund der Konsultation vorgenommenen Änderungen mit.