Artikel 3
Allgemeine Aufsichtsvorschriften
(1) Unbeschadet dieser Richtlinie gelten Artikel 5 und 10 bis 15, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 bis 25 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend.
(2) E-Geld-Institute unterrichten die zuständigen Behörden im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden.
(3) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG an einem E-Geld-Institut zu erwerben oder aufzugeben bzw. eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Konsequenz, dass der Anteil am gehaltenen Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet oder das E-Geld-Institut zu ihrem Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, hat diese Absicht den zuständigen Behörden vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung anzuzeigen.
Der interessierte Erwerber liefert der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG.
Falls sich der von den in Unterabsatz 2 genannten Personen ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, erheben die zuständigen Behörden Einspruch oder ergreifen andere angemessene Maßnahmen, um diesen Zustand zu beseitigen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Sanktionen gegen Direktoren oder Geschäftsleiter oder die Aussetzung der Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Anteilseignern oder Mitgliedern gehaltenen Beteiligungen einschließen.
Ähnliche Maßnahmen finden auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, die der in diesem Absatz genannten Verpflichtung zur Unterrichtung im Voraus nicht nachkommen.
Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, sorgen die zuständigen Behörden unbeschadet anderer zu verhängender Sanktionen für die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte des Erwerbers, für die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen oder die Möglichkeit der Annullierung dieser Stimmen.
Die Mitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Tätigkeiten ausüben, von den Verpflichtungen aus diesem Absatz ganz oder teilweise freistellen oder ihre zuständigen Behörden ermächtigen, sie freizustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Möchte ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Nutzung einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertreiben, so befolgt es das in Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG dargelegte Verfahren.
(5) Unbeschadet von Absatz 4 emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind nur befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über Agenten zu leisten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.