Artikel 32
Änderungen
Die Richtlinie 2001/34/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 werden Buchstaben g) und h) gestrichen. |
2. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
3. |
In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen. |
4. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten können Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.“ |
5. |
Die Artikel 65 bis 97 werden gestrichen. |
6. |
Die Artikel 102 und 103 werden gestrichen. |
7. |
Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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Die Verweise auf die aufgehobenen Bestimmungen werden als Verweise auf die Bestimmungen dieser Richtlinie abgefasst.