Artikel 27
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach jenem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, am 20. Januar 2009 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des Vierjahreszeitraums.