Artikel 7
(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels und des Anhangs II einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II jede bedeutende Risikokonzentration auf Konglomeratsebene zu melden. Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder - sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht - die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die erforderlichen Angaben vor.
Der Koordinator übt die generelle Aufsicht über diese Risikokonzentrationen im Einklang mit Abschnitt 3 aus.
(3) Bis zur weiteren Koordinierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen, ihren zuständigen Behörden eine solche Begrenzung gestatten oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.
(4) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten in Bezug auf Risikokonzentrationen für die gesamte Branche, einschließlich der gemischten Finanzholdinggesellschaft, soweit vorhanden, die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche.