Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 93 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 93

Falls der Erwerber oder der Veräußerer einer bedeutenden Beteiligung im Sinne von Artikel 89 zu einem Unternehmenszusammenschluss gehört, der aufgrund der Richtlinie 83/349/EWG des Rates(9) einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der Erwerber oder der Veräußerer von der Verpflichtung, die in Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 vorgesehene Erklärung abzugeben, entbunden, wenn diese Erklärung vom Mutterunternehmen, oder wenn das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen abgegeben wird.