Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 91 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 91 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 91

Die Gesellschaft, die eine in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Erklärung erhalten hat, muss ihrerseits so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Kalendertage nach Erhalt dieser Erklärung das Publikum in den Mitgliedstaaten, in denen ihre Wertpapiere zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, hierüber unterrichten.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Unterrichtung des Publikums nach Unterabsatz 1 nicht von der Gesellschaft, sondern von der zuständigen Stelle - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft - vorgenommen wird.

Abschnitt 3

Bestimmung der Stimmrechte