Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 9 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 9

Die gegebenenfalls gemäß den Artikeln 42 bis 63 zugelassenen Ausnahmen von den Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung müssen für alle Emittenten gleichermaßen gelten, sofern die Umstände, die sie rechtfertigen, gleichartig sind.