Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 84 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 84

(1) Der Staat, seine öffentlichen Gebietskörperschaften sowie die internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, deren Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung an mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, müssen sicherstellen, dass die dem Markt an jeder dieser Börsen erteilten Informationen gleichwertig sind.

(2) Der Staat, seine öffentlichen Gebietskörperschaften sowie die internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, deren Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung an mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in einem oder mehreren Drittländern ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, müssen dem Markt des oder der Mitgliedstaaten, in denen ihre Schuldverschreibungen börsennotiert werden, Informationen übermitteln, die den Informationen zumindest gleichwertig sind, die sie dem Wertpapiermarkt des oder der betreffenden Drittländern übermitteln, sofern diese Informationen für die Bewertung der Schuldverschreibungen Bedeutung haben können.

KAPITEL III

Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften