Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können die Zulassung zur amtlichen Notierung von Wertpapieren, die von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat begeben werden, nicht davon abhängig machen, dass diese Wertpapiere bereits zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zugelassen sind.

KAPITEL II

Strengere oder zusätzliche Bedingungen und Pflichten