Artikel 66
(1) Beabsichtigt eine Gesellschaft eine Änderung ihres Errichtungsaktes oder ihrer Satzung, so muss sie den Entwurf den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen ihre Aktien notiert werden, mitteilen.
(2) Dieser Entwurf ist den zuständigen Stellen spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, die über die vorgeschlagene Änderung beschließen soll, mitzuteilen.
Abschnitt 4
Jahresabschluss und Lagebericht