Artikel 52
Das Unternehmen muss sowohl hinsichtlich seiner Gründung als auch seines satzungsmäßigen Funktionierens den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen es unterliegt.
Abschnitt 2
Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind