Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 52 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 52

Das Unternehmen muss sowohl hinsichtlich seiner Gründung als auch seines satzungsmäßigen Funktionierens den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen es unterliegt.

Abschnitt 2

Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind