Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 47 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 47

Bei einer öffentlichen Emission, die der Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgeht, muss der Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungsanträge gestellt werden können, der ersten Notierung vorausgehen.