Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 4

(1) Die Artikel 70 bis 77 gelten für Gesellschaften, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zugelassen sind, unabhängig davon, ob die Zulassung der Aktien unmittelbar oder mittels Zertifikaten, die diese vertreten, erfolgt und welches auch immer das Datum sein mag, an dem die Zulassung erfolgt ist.

(2) Vom Anwendungsbereich der in Absatz 1 genannten Bestimmungen ausgenommen sind jedoch Investmentgesellschaften eines anderen als des geschlossenen Typs.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Zentralbanken vom Anwendungsbereich der in Absatz 1 genannten Bestimmungen ausnehmen.

TITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AMTLICHE BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN

KAPITEL I

Allgemeine Zulassungsbedingungen