Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 24 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 24

Die zuständigen Stellen können von der Aufnahme bestimmter, in dieser Richtlinie vorgesehener Angaben in den Prospekt befreien, wenn sie der Auffassung sind,

a) dass diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen, oder

b) dass die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.

Abschnitt 4

Inhalt des Prospekts in Sonderfällen