Artikel 109
(1) Im Hinblick auf die zufolge der geänderten Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Entwurf über die zu treffenden Maßnahmen.
(2) Es gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN