Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 109 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 109

(1) Im Hinblick auf die zufolge der geänderten Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Entwurf über die zu treffenden Maßnahmen.

(2) Es gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN