Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 107 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 107

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die bei den zuständigen Stellen tätig sind oder waren, dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dies beinhaltet, dass vertrauliche Auskünfte, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur aufgrund von Rechtsvorschriften an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden dürfen.

(2) Absatz 1 steht jedoch der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilung von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht entgegen. Diese ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis der Personen, die bei den zuständigen Stellen tätig sind oder tätig waren, die diese Informationen erhalten.

(3) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, darf die zuständige Stelle, welche in Anwendung des Artikels 106 die Informationen gemäß Titel III, Kapitel I, Titel V, Kapitel I und Anhang I erhält, diese nur für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie im Rahmen von Einsprüchen oder Gerichtsverfahren, die sich auf diese Tätigkeit beziehen, verwenden.

Die zuständige Stelle, die gemäß Absatz 2 vertrauliche Informationen gemäß Titel IV, Kapitel III erhält, darf diese nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben heranziehen.

TITEL VII

KONTAKTAUSSCHUSS

KAPITEL I

Zusammensetzung, Tätigkeit und Aufgabe des Ausschusses