Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 100 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 100

Jedes bedeutsame neue Ereignis, welches die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen kann und zwischen der Fertigstellung des Prospekts und dem Beginn der amtlichen Notierung eintritt, muss in ein ergänzendes Dokument aufgenommen werden, das unter den gleichen Bedingungen wie der Prospekt kontrolliert und nach den von den zuständigen Stellen festzusetzenden Modalitäten veröffentlicht wird.

Abschnitt 2

Vorherige Bekanntgabe der Werbemittel an die zuständigen Stellen