Artikel 9
(1) Die Rechte
- von Teilnehmern an dinglichen Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie
- der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der künftigen Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden,
werden durch ein Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der künftigen Europäischen Zentralbank nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.
(2) Wird Teilnehmern und/oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der künftigen Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren (einschließlich Rechten an Wertpapieren) gemäß Absatz 1 geleistet und ist deren Recht an diesen Wertpapieren (das auch durch einen etwaigen Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Dritten in ihrem Namen ausgeübt werden kann) mit rechtsbegründender Wirkung in einem Register eingetragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen Verwahrsystem verbucht, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, so bestimmen sich die Rechte dieser natürlichen oder juristischen Personen als dinglich gesicherte Gläubiger an diesen Wertpapieren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN