Artikel 4
Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Guthaben oder Wertpapiere auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden können, die am Tage der Verfahrenseröffnung in dem System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. Ein Mitgliedstaat kann ferner vorsehen, daß eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, auf der Grundlage bereitstehender dinglicher Sicherheiten genutzt wird, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System zu begleichen.