Artikel 1
Diese Richtlinie gilt
a) für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in ECU oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
b) für Teilnehmer eines solchen Systems;
c) für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit
- der Teilnahme an einem System oder
- Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.