Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Richtlinie 98/26/EG (SFD)

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt

a) für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in ECU oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

b) für Teilnehmer eines solchen Systems;

c) für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit

- der Teilnahme an einem System oder

- Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.